Grundstückseigentümer und -nutzer werden aufgefordert, die Geh- und Radwege entlang ihrer Grundstücke regelmäßig von Bewuchs und Unkraut zu befreien. Dies dient der uneingeschränkten und sicheren Nutzung durch die Allgemeinheit. Zum Bereich des Geh- und Radwegs zählt auch die obere Bordsteinkante.
Überhängende Zweige und Pflanzen sind so zurückzuschneiden, dass keine Gefährdung für Passanten entsteht.
Bäume und Hecken dürfen Verkehrszeichen sowie Straßenlaternen weder verdecken noch beschädigen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Laternenköpfe nicht durch einwachsendes Geäst beeinträchtigt werden.
Der Rückschnitt von Hecken und Gehölzen ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht das ganze Jahr über erlaubt.
Die entsprechenden Regelungen sind auf der Website der Gemeinde Sylt unter www.gemeinde-sylt.de sowie für die Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) unter www.amtlandschaftsylt.de einsehbar.




