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Kreis Nordfriesland löst Protestcamp im Sylter Rathauspark auf

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Das Protestcamp im Sylter Rathauspark ist am 3. August vom Kreis Nordfriesland als Versammlung im Sinne des Artikels acht Grundgesetz anerkannt worden. Eine am letzten Sonntag per E-Mail beantragte Verlängerung über den 31. August hinaus lehnte der Kreis als Versammlungsbehörde nun ab.

„Wir mussten sorgsam abwägen zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und den Grundrechten der Anwohner, der Einwohner und der Urlaubsgäste, die durch das Protestcamp beeinträchtigt wurden“, erläutert Kai Mintrop. Er leitet den Fachdienst Recht und Sicherheit der Kreisverwaltung, in dem die Versammlungsbehörde angesiedelt ist.

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Als Beispiele nennt Mintrop fortgesetzte Störungen der Nachtruhe, weil die Teilnehmer des Camps nachts grölen, singen, schreien und streiten. Auch tagsüber sorge das Camp etwa mit Musik und Kundgebungen via Megafon sowie dem ständigen Hin und Her der Bewohner, die teils mit klirrenden Flaschen beladene Einkaufswagen vom und zum Camp schieben, für eine beträchtliche Lärmentwicklung.

Entsprechende Rückmeldungen habe die Verwaltung nicht nur vom Sylter Ordnungsamt, sondern auch von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern erhalten, die sich telefonisch oder per E-Mail bei der Versammlungsbehörde beschwert hätten. Viele klagten zudem darüber, dass eine große Anzahl der Punks ihre Notdurft nicht in den von der Gemeinde aufgestellten Toiletten, sondern in einer Telefonzelle, im Gebüsch sowie einer Garageneinfahrt verrichteten.

Bis zu einem gewissen Grad müssen Anwohner Lärm und andere Nachteile durch Protestcamps und Demonstrationszüge hinnehmen. „Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Es hat aber auch festgelegt, dass es Grenzen gibt – sowohl von der Art der Beeinträchtigung als auch von ihrer Dauer her“, betont Kai Mintrop.

Deshalb hat Mintrops Kollege Robert Schlenker dem Veranstalter des Camps im Rathauspark am 30. August nachmittags per E-Mail eine Verfügung des Kreises übermittelt, in der eine Verlängerung abgelehnt und die Versammlung aufgelöst wird.

„Das ist anders als bei dem Protestcamp an der Sylter Nicolai-Kirche“, erläutert Jurist Schlenker: „Dieses Camp war nicht, wie angekündigt, der Ort des politischen Protests, sondern diente vor allem als Schlafplatz, ohne extremen Lärm zu verursachen.“ Deshalb habe die Versammlungsbehörde es zwar nicht mehr als politische Versammlung nach Artikel acht Grundgesetz angesehen, es aber auch nicht aufgelöst.

Das Camp im Rathauspark hingegen sei durchaus permanent für Kundgebungen vor Ort genutzt worden. „Die Teilnehmer haben ihre gesellschaftspolitischen Anliegen nun vier Wochen lang in der Öffentlichkeit vertreten und ein erhebliches Maß an Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Damit haben die Protestierer ihr Grundrecht verwirklicht und den Zweck der Versammlung erreicht. Deshalb kommen wir in der Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Anwohnern und Urlaubern keine weiteren Eingriffe in ihre Grundrechte durch das Camp mehr zugemutet werden können“, sagt Robert Schlenker.

Genau dies träte jedoch ein, wenn die Teilnehmer auch über den 31. August hinaus im Rathauspark campieren würden. Deshalb fordert der Kreis sie in seiner Verfügung auf, das Camp im Laufe des ersten Septembers aufzulösen und den Park zu verlassen. Wie im Rechtsstaat üblich, kann der Veranstalter Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Er hätte allerdings keine aufschiebende Wirkung – der Park wäre trotzdem fristgemäß zu räumen.

Grundsätzlich sind die Teilnehmer verpflichtet, allen Müll und Unrat mitzunehmen und den Park so zu hinterlassen, wie sie ihn vorgefunden haben.

Sollten von den Teilnehmern der beendeten Versammlung weitere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen, könnten das Ordnungsamt der Gemeinde Sylt und die örtliche Polizei mit den üblichen Mitteln des Ordnungsrechts einschreiten. Dazu gehören etwa Platzverweise und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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