Sylt News
Sylt News: Kreis verlängert das Protestcamp um 14 Tage
Sylt News: Verlängerung ist an viele Auflagen geknüpft
Nun ist es auch amtlich. Am Freitag Vormittag hat der Kreis Nordfriesland dem Antrag des Aktionsbündnisses auf eine Verlängerung des Protestcamps zugestimmt. Hier nun die komplette Stellungnahme des Kreises mit sämtlichen Vorgaben:
Die Anmeldenden haben der Versammlungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass die Vereinbarungen zur Bereitstellung der sanitären Anlagen sowie des Müllcontainers mit den entsprechenden Unternehmen fortgesetzt werden konnten. Die bisherigen Auflagen – nachfolgend im Überblick – haben weiter Bestand.
– Die Veranstaltung ist auf maximal 300 zeltende Personen begrenzt. Das Zeltlager darf nicht die vorgesehene Grünfläche überschreiten.
– Für den Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 12:00 Uhr ist für bis zu 50 Teilnehmer 1 Ordner, durch weiße Armbinde kenntlich, einzusetzen. Für den Zeitraum von Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr ist für bis zu 20 Teilnehmer 1 Ordner, durch weiße Armbinde kenntlich, einzusetzen. Anstelle der weißen Armbinde können auch gelbe Warnwesten verwendet werden.
– Sie haben die eventuelle Versorgung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Erste-Hilfe-Leistung bei Verletzten sicherzustellen.
– Eventuellen Anweisungen der Polizei bzw. der Versammlungsbehörde vor Ort oder des Ordnungsamtes der Gemeinde Sylt ist Folge zu leisten.
– Schilder, Handzettel, Fahnen, Plakate und Transparente, deren Inhalt gegen die Strafbestimmungen oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, dürfen nicht mitgeführt werden.
– Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Die Sicht der Verkehrsteilnehmer darf durch die Hilfsmittel (Zelte, Fahnen, Transparente usw.) nicht wesentlich behindert werden, um eine Gefährdung der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
– Der vorhandene Fußgänger- und Fahrradverkehr darf nicht behindert werden. Insbesondere ist der Weg entlang der Grünfläche, welche als Versammlungsfläche genutzt wird, freizuhalten.
– Als Versammlungsgelände dient die Grünfläche nördlich der „Festwiese“ (54°54’25.9″N 8°19’24.5″E). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung ist nicht gestattet.
– Weitere Kundgebungen sind ordnungsgemäß anzuzeigen und zeitlich mit der Gemeinde Sylt und dem Polizeirevier Sylt abzusprechen.
– Die ordnungsgemäße Müllentsorgung muss durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorliegend Remondis, in dem benötigtem Umfang sichergestellt werden.
– Sanitäre Anlagen sind vorzuhalten. Je 15 Personen ist eine Chemietoilette bereitzustellen. Für eine tagesaktuelle Aufstockung der benötigten Toiletten ist zu sorgen.
– Die eigenständige Versorgung der Versammlungsteilnehmer mit Lebensmitteln, Strom und Wasser wird durch den Veranstalter selbst gewährleistet. Eine Feldküche ist nicht vorgesehen. Eine Versorgung mit Strom und Wasser kann nur ordnungsgemäß durch eigenständige Verträge mit den örtlichen Versorgungsbetrieben gewährleistet werden.
– Die Ruhezeiten nach der geltenden EmissionsschutzVO der Gemeinde Sylt sind einzuhalten. Dies gilt auch bei Einzelaktionen wie Kundgebungen, Musikveranstaltungen und Redebeiträgen – solche Einzelaktionen sind daher zeitlich mit der Gemeinde Sylt abzusprechen. Die Mittagsruhe von 13-15 Uhr und die Nachtruhe ab 22 Uhr sind einzuhalten. Von der Versammlung dürfen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dies betrifft u.a. Störungen von Aktivitäten der unmittelbaren Nachbarschaft.
– Offenes Feuer, Grillen und das Abbrennen von Pyrotechnik sind auf dem Versammlungsgelände untersagt.
– Das Protestcamp mit seinen Infrastruktureinrichtungen ist gemäß der geltenden Windlastzone zu sichern.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Sylt und die Polizei werden weiterhin ein Auge darauf haben, ob die Bewohner des Camps die Auflagen einhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Kreis der Situation entsprechend angemessen reagieren. Ein Beispiel: Sollte es erhebliche Verstöße gegen die nächtlichen Ruhezeiten geben, könnte beispielsweise der Auflagenbescheid so modifiziert werden, dass auf der Fläche nicht mehr übernachtet werden darf. Dann dürfte dort nur noch tagsüber demonstriert werden. Mit Blick auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz wäre die Reaktion der Versammlungsbehörde jedoch stets nach der Art und den Umständen des Verstoßes abzuwägen, so dass es nicht möglich ist, im Vorhinein eine einfache „Wenn-dann-Liste“ aufzustellen.