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Verletzung des Namensrecht durch „doppelten Severin“

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Keitum

Das Oberlandesgericht Schleswig hat Ende September entschieden, dass das Hotel- und Appartementprojekt in Keitum unter dem Namen „Severin*s Resort & Spa“ gegenüber der St. Severin-Kirche eine Verletzung des Namensrecht darstellt. Die Kirche klagte gegen die Verwendung des Namens „Severin*s Resort & Spa“ und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Beklagten durch die Verwendung des Namens eine unberechtigte Namensanmaßung begangen, die zu unterlassen sei. Nun dürfen die Beklagten den Namen nicht mehr verwenden. Es trete eine Zuordnungsverwirrung ein, da der Eindruck einsteht, dass die beiden Objekte miteinander in Verbindung stehen. Jedoch darf die zum Hotel gehörende Internetdomain „severins-sylt.de“ weiter verwendet werden.

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