Teures Vergnügen für Ladendieb auf Sylt – Haftstrafe?
Am Donnerstagabend hat ein Mann in einem Edeka-Markt in Westerland zwei Flaschen Whiskey gestohlen. Weit kam er mit ihnen nicht. Die Polizei stoppte ihn und nahm den Ladendieb mit auf die Wache, da er keinen Ausweis bei sich trug. Nach der Vernehmung wurde der Whiskeyliebhaber wieder auf freien Fuß gesetzt. Eine Anzeige könnte ihn jedoch teuer zu stehen kommen. Denn vor kurzem gab es ein Urteil, das Diebe abschrecken dürfte.
Fünf Jahre Haft sind laut § 248a StGB möglich.
Ein Gericht verurteilte einen Ladendieb in Nordrhein-Westfalen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung). Sein Vergehen: Er hatte einen Beutel Tabak im Wert von 18,50 Euro mitgehen lassen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Revision statt und minderte das Strafmaß, denn bei dem Diesbstahl handelte es sich um geringfühige Güter, unter einem Wert von 50 Euro.
Theoretisch ist eine solch hohe Strafe jedoch möglich, allerdings nur, wenn andere Faktoren in das Urteil mit einfließen. Zum Beispiel, wenn der Diebstahl von Dingen erfolgt, die durch ein Schutzbehältnis gesichert sind.
In diesem Fall könnte eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 (!) Jahren möglich sein. Grundsätzlich gilt laut Strafgesetzbuch: Nach § 248a StGB wird der Diebstahl einer geringwertigen Sache nur verfolgt, wenn der Betroffene diese zur Anzeige bringt.
Was die zwei Flaschen Whiskey betrifft, so kann es also durchaus ein sehr teures Vergnügen werden. Irgendetwas zwischen „Wird nicht zur Anzeige gebracht“ und „Fünf Jahre Haft“. Dem Täter bleibt jetzt nur: Abwarten und Tee trinken….
Photocredit: Chabalaka
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