Allgemein
Ordnungsamt und Polizei kontrollierten Radfahrer
Westerland – 6.Juli 2015
Ende vergangener Woche kontrollierten zwei Außendienstmitarbeiter des Sylter Ordnungsamts gemeinsam mit zwei Streifenpolizisten die Fußgängerzone in der Friedrichstraße. Dabei ging es in erster Linie darum, widerrechtlich dort fahrende Radler zu stoppen und auf ihr Fehlverhalten anzusprechen. Es lag im Ermessensspielraum der Beamten, ob die Betroffenen ein Verwarngeld zahlen müssen oder nicht. Zeigten sich die Bürger im verkehrserzieherischen Gespräch einsichtig, blieb es bei einer mündlichen Ermahnung. Uneinsichtigen Tätern jedoch wird in den nächsten Tagen ein Schreiben der zentralen Bußgeldstelle in Neumünster zugestellt, Fahrradfahren in der Fußgängerzone kostet 15 Euro.
Insgesamt stoppten die vier Kontrolleure in der Zeit von 14.15 Uhr bis kurz nach 15 Uhr 40 Fahrradfahrer, die wenigsten zeigten sich gleich zu Beginn einsichtig. „Wir hören hier leider immer wieder die gleichen Ausreden, warum die Menschen in der Fußgängerzone Rad fahren“, sagte Rudi Wagner vom Ordnungsamt. „Bei uns in der Heimat ist Fahrradfahren in der Fußgängerzone erlaubt“ und „Oh, die Schilder habe ich gar nicht gesehen“ seien die gängigsten Phrasen der Verkehrssünder, berichtete sein Kollege Marco Krah. Manchmal allerdings geben sich Betroffene als unwissende Urlauber aus, bei der Überprüfung der Personalien stellt sich dann jedoch heraus, dass es sich um Insulaner handelt.
Vor den Männern vom Ordnungsamt flüchtet zwar der eine oder andere Radfahrer, beim Stoppen durch Streifenpolizisten hat sich aber noch keiner getraut, in die Pedale getreten. In einer Grauzone befinden sich Fortbewegungsmittel wie Skateboards, Inline Skates oder Roller. Sie gelten als Spielzeug und dürfen in Fußgängerzonen grundsätzlich gefahren werden. Sollte jemand mit diesem Spielzeug aber verkehrsgefährdend umgehen, werden die Benutzer von den Beamten ebenfalls angehalten und belehrt. Polizei und Ordnungsamt waren sehr zufrieden mit der Aktion, die Vielzahl der Fälle bestätige die Notwendigkeit. Eine Wiederholung sei daher nicht ausgeschlossen.
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