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Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. Oktober 2017 entschieden, dass eine Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen in Sondergebieten erlaubt sei. In einem Verfahren verlangte eine Eigentümerin, die Nutzung ihrer Wohnung auf Sylt als Ferienwohnung zu gestatten. Die nach erfolglosem Antrags- und Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schleswig ab. Grund hierfür ist ein 2012 erlassener Bebauungsplan, der ein Sondergebiet festsetzt und zudem die Nutzung einer Wohnung pro Gebäude zum dauernden Wohnen verlangt. Die Baunutzungsverordnung verbiete nicht, das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen in einem Sondergebiet wie geschehen zu kombinieren. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang stehen. Laut § 10 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung von 1977 wird eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ferienhausgebieten geboten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.

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