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Kein Feuerwerk: Abbrennverbot auf Sylt

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INSEL SYLT.

Knall, Schall und Rauch an Silvester? Auf Sylt bitte nicht – darauf weisen die Gemeinden der Insel hin. Grundlage des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von brandempfindlichen Gebäuden. Auf Sylt geht es vor allem darum Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude zu schützen. Hintergrund ist der Großbrand eines Reetdachhauses in Alt-Westerland zum Jahreswechsel 1978/1979, der Brand durch eine Rakete ausgelöst wurde. Seit dem Inkrafttreten des Abbrennverbots hat es laut den Sylter Feuerwehren keine Großbrände mehr gegeben, die durch Feuerwerkskörper verursacht wurden. In Naturschutzgebieten wie dem Nationalpark Wattenmeer ist das Abbrennen von Feuerwerk und/oder Knallkörpern ebenfalls verboten – das regelt das Nationalparkgesetz.

Das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern gilt für alle Gemeinden der Insel Sylt. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen sehr tief in die Tasche greifen: Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§41 Abs. 2 SprengG).

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